Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors’ dealings)

Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR)

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der ProCredit Holding AG sowie die mit diesen eng verbundenen Personen sind nach Art. 19 Abs. 1 MAR verpflichtet, der ProCredit Holding AG und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Eigengeschäfte mit Aktien der ProCredit Holding AG mitzuteilen.

Die Meldepflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Gesamtgeschäftsvolumen innerhalb eines Kalenderjahres einen Schwellenwert von 20.000 € erreicht hat. Es besteht keine Meldepflicht für zuvor vorgenommene Geschäfte. Die Berechnung erfolgt gesondert für jede meldepflichtige Person.

Diese Meldungen sind unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts vorzunehmen.

Closed Periods: 30 Kalendertage vor Veröffentlichung von Quartalsmitteilungen, Halbjahresfinanzberichten oder Jahresabschlüssen der ProCredit Holding AG.